Donnerstag, 3. Dezember 2020

Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils: Väter müssen ihre Kinder treffen – auch, wenn sie nicht wollen

 

Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils:
Väter müssen ihre Kinder treffen – auch, wenn sie nicht wollen

Einmal im Monat sollte ein geschiedener Mann seine Söhne treffen: Das war dem Kindsvater zu viel. Der Fall landete vor dem Amtsgericht und später vor dem Oberlandesgericht Frankfurt unter dem dortigen Az 3 UF 156/20. Das hat nun ein Urteil gefällt – und dem Vater ordentlich die Leviten gelesen.

Ein Vater sei auch gegen seinen Willen zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern verpflichtet. Wie das Oberlandesgericht mitteilte, korrespondiert das grundgesetzlich besonders geschützte Erziehungsrecht der Eltern mit der Pflicht, dieses zum Wohl des Kinds auszuüben. Die Verweigerung jeglichen Umgangs stelle »einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung« dar.

Im Fall ging es um einen Vater, welcher nach der Scheidung seiner Ehe keinen Kontakt mehr zu seinen drei Söhnen halten wollte, welche aus der gescheiterten Beziehung hervorgegangen waren. Die Mutter der Kinder klagte daraufhin, weil die Kinder ihren Vater vermissten und unter der Situation litten.

Das Familiengericht und später in II. Instanz der Familiensenat des OLG gaben der Mutter recht.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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