Umgangsrecht gegen den
Willen eines Elternteils:
Väter müssen ihre Kinder treffen – auch, wenn sie nicht wollen
Einmal im Monat sollte ein
geschiedener Mann seine Söhne treffen: Das war dem Kindsvater zu viel. Der Fall landete vor dem Amtsgericht und später vor dem Oberlandesgericht Frankfurt unter dem dortigen Az 3 UF 156/20. Das hat nun ein
Urteil gefällt – und dem Vater ordentlich die Leviten gelesen.
Ein Vater sei auch gegen seinen
Willen zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern verpflichtet. Wie das
Oberlandesgericht mitteilte, korrespondiert das grundgesetzlich besonders
geschützte Erziehungsrecht der Eltern mit der Pflicht, dieses zum Wohl des
Kinds auszuüben. Die Verweigerung jeglichen Umgangs stelle »einen maßgeblichen
Entzug elterlicher Verantwortung« dar.
Im Fall ging es um einen Vater,
welcher nach der Scheidung seiner Ehe keinen Kontakt mehr zu seinen drei Söhnen
halten wollte, welche aus der gescheiterten Beziehung hervorgegangen waren. Die
Mutter der Kinder klagte daraufhin, weil die Kinder ihren Vater vermissten und
unter der Situation litten.
Das Familiengericht und später
in II. Instanz der Familiensenat des OLG gaben der Mutter recht.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
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